Förderhinweis für Rad- und Fußgängerverkehrsinfrastruktur

Attraktive Fördersätze - Achtung Frist

Alle Kommunen haben die Möglichkeit bis 30. September 2020 Vorhaben der Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur für das Förderprogramm 2021 - 2025 beim zuständigen Regierungspräsidium anzumelden.

Immer mehr Kommunen haben in den letzten Jahren die Chancen des Rad- und Fußverkehrs für eine moderne, klimafreundliche und an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientierte Verkehrspolitik entdeckt. Die Landesmittel für das Förderprogramm Kommunale Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur (RuF) waren noch nie so stark nachgefragt wie derzeit. Im letzten Jahresprogramm konnten 113 Maßnahmen mit einem Gesamtzuwendungsvolumen von fast 60 Mio. Euro neu aufgenommen werden.

Hieran soll angeknüpft werden. Um das Ziel einer Verdopplung des Radverkehrsanteils auf landesweit 20 % zu erreichen, wird das Programm im Rahmen der Novellierung der Förderbedingungen für die Kommunen nochmals deutlich attraktiver gestaltet. Förderabläufe wurden vereinfacht, Förderquoten erhöht und neue Fördertatbestände aufgenommen.

Wesentliche geplante Änderungen sind:

  • Planungskostenerstattung pauschal für alle Förderungen.
  • Erhöhte Fördersätze von bis zu 75 % für besonders klimafreundliche Maßnahmen. Hierzu zählen pauschal auch der Umbau von Fahrspuren und Stellplätzen
    des Kfz-Verkehrs zu Rad- und/oder Fußverkehrsanlagen im Längsverkehr, Querungshilfen Fußverkehr und/oder Radverkehr, Fußgängerüberwege sowie Fahrradabstellanlagen.
  • Neue Fördertatbestände wie der Straßenumbau mit dem Ziel einer lebendigen und verkehrsberuhigten Ortsmitte einschließlich Kosten für Verlagerung von Parkplätzen im Zuge des Ausbaus von Rad- und Fußverkehrsnetzen sowie Zählstellen.
  • Unterjährige Programmaufnahme außerhalb der Programmanmeldezeiträume für bestimmte Maßnahmen / unter bestimmten Umständen.
  • Einfache Verfahren für Maßnahmen bis 100.000 Euro zuwendungsfähigen Investitionskosten sowie bei Fußgängerüberwege durch Pauschalsätze.

Die Förderung erfolgt auf Grundlage der novellierten LGVFG und der derzeit in der Novellierung befindlichen VwV-LGVFG. Für weitere Informationen wenden Sie sich
gerne an das jeweils zuständige Regierungspräsidium.

Ergänzende Fördermöglichkeiten

Die Bundesregierung unterstützt im Rahmen ihres Klimaschutzprogramms im Zeitraum 2020 bis 2023 mit zusätzlich 900 Mio. Euro den Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur. Einen Teil dieser Mittel sollen als Finanzhilfen auch für kommunale Projekte eingesetzt werden. Details stehen noch aus, entsprechend einem Eckpunktepapier ist mit einem Fördersatz von bis zu 75% zu rechnen. In der neuen VwV-LGVFG wurde die Möglichkeit einer ergänzenden Förderung aus Bundes- und Landesmittel explizit geöffnet, sodass die Kommunen attraktive Fördersätze von bis zu 90% für Radverkehrsmaßnahmen erhalten können. Welche Maßnahmen für eine Bundesförderung geeignet sind, muss nach Abschluss der Verwaltungsvereinbarung geprüft werden. Die Regierungspräsidien werden darüber informieren, sobald Details bekannt sind.

Informationen zu weiteren Fördermöglichkeiten des Bundes finden Sie aufbereitet in der Förderfibel.

Programmanmeldung über das Regierungspräsidium

Für die Programmanmeldung der Vorhaben im Bereich RuF ist das dafür vorgesehene Formblatt beim zuständigen Regierungspräsidium (Bewilligungsstelle) einzureichen.

Das Regierungspräsidium ist auch Ihr Ansprechpartner für alle Fragen zu diesem Förderprogramm. Rechtsgrundlagen und Formblätter sind über das Fahrradportal des Landes unter www.fahrradland-bw.de sowie über die Regierungspräsidien abrufbar.

(Bilder dieser Information aus www.fahrradland-bw.de)